Statistik der Hilfe und Pflege zuhause (SPITEX)
Bis 2007 (Daten 2006) wurde diese Erhebung in Anwendung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) durchgeführt. Seit 2008 (Daten 2007) wird die Erhebung in Anwendung der Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 durchgeführt. Zusätzliche Erhebung ab 2009: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) [nach Inkrafttreten der Revision 2a].
Anhang zur Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes
Erhebungsorgan |
Bundesamt für Statistik |
Erhebungsgegenstand: |
Rechtsform, Angebot und Tätigkeitsgebiet; Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Klient/innen; Betriebsbuchhaltung |
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: |
Vollerhebung |
Befragte: |
Organisationen, Betriebe und selbstständigerwerbende Pflegefachfrauen und -männer, die Hilfe und Pflege zuhause anbieten (SPITEX) |
Auskunftspflicht: |
Obligatorisch |
Zeitpunkt der Durchführung: |
- |
Periodizität: |
Jährlich |
Mitwirkende bei der Durchführung: |
Kantone |
Besondere Bestimmungen: |
Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Mutationen von Organisationen und Betrieben sowie der Leistungserbringer.
Für die Leistungserbringer, die KVG-Leistungen in Rechnung stellen, müssen nebst statistischen Angaben auch administrative Daten erhoben werden. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt. |