Statistik der sozial-medizinischen Institutionen (SOMED)
Bundeserhebung, durchgeführt in Anwendung der Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.
Anhang zur Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes
Erhebungsorgan |
Bundesamt für Statistik |
Erhebungsgegenstand: |
Betriebe nach Rechtsformen, verfügbare Plätze; Anzahl und Struktur der Angestellten und der Klienten/Klientinnen als Gesamtheit; Angaben zu den einzelnen Angestellten und Klienten/Klientinnen. Für die Betriebe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Rechnung stellen: Kostenträgerrechnung, Erträge (KVG und nicht KVG), Betriebsergebnis, Defizitdeckung und Anlagebuchhaltung, Daten, die zur Berechnung von medizinischen Qualitätsindikatoren benötigt werden. Für die Betriebe, die keine KVG-Leistungen in Rechnung stellen: Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Betriebsergebnis, Defizitdeckung und Anlagebuchhaltung. |
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: |
Vollerhebung |
Befragte: |
Alters- und Pflegeheime |
Auskunftspflicht: |
Obligatorisch |
Zeitpunkt der Durchführung: |
- |
Periodizität: |
Jährlich |
Mitwirkende bei der Durchführung: |
Kantone |
Besondere Bestimmungen: |
Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistungen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Artikel 59a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffentlicht (Art. 31 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 59a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt. |