Organisation der Aufsicht über die Versorgungsqualität im Wallis

Aufsicht über das Gesundheitswesen – Akteure

Gemäss den «Richtlinien betreffend die Aufsicht über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit im Wallis» sind folgende kantonalen Akteure in diesem Bereich tätig:

  • das Gesundheitsdepartement;
  • die Dienststelle für Gesundheitswesen (DGW) und das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO);
  • die kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (KPSPQ);
  • die Leistungserbringer.

Aufsicht über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit – Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Akteure

  • Das Gesundheitsdepartement ist die Aufsichtsbehörde. Es definiert die Politik zur Aufsicht über die Pflegequalität und Patientensicherheit, welche die Rollen der involvierten Akteure sowie die verwendeten Indikatoren (nationale oder kantonale, Struktur-, Prozess- oder Ergebnisindikatoren) präzisiert.
  • Die kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (KPSPQ) berät das Gesundheitsdepartement. Sie macht dem Departement Vorschläge in Sachen Aufsicht über die Pflegequalität und die Patientensicherheit sowie für die Wahl der Indikatoren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie die Leistungserbringer und das WGO angehen. Sie hat Zugang zu den Indikatoren und den diesbezüglichen Daten. Die Kommission erhält regelmässig einen anonymisierten Auszug aus der Datenbank über die unerwünschten Zwischenfälle, die von den Leistungserbringern gemeldet wurden. Sie validiert die von den Leistungserbringern umgesetzte Organisation zur Sicherung der Pflegequalität und Patientensicherheit. Auf der Grundlage der Berichte, die sie von den Leistungserbringern und vom WGO erhält, macht sie Vorschläge und gibt Empfehlungen ab.
  • Die Dienststelle für Gesundheitswesen (DGW) stellt sicher, dass die vom Departement festgelegte Politik zur Aufsicht über die Pflegequalität und Patientensicherheit von den Leistungserbringern umgesetzt wird. Die DGW stützt sich dabei auf die Tätigkeiten des «Kompetenzzentrum Pflegequalität» des WGO. Dieses beobachtet die nationalen Indikatoren zur Pflegequalität und Patientensicherheit und wertet diese aus; es verfügt über das Fachwissen, um bestimmte nationale Indikatoren zu interpretieren. Es kann erarbeitet kantonale Indikatoren erarbeiten, die es dem Departement unterbreitet. Es ist für die Erstellung, die laufende Beobachtung und die Auswertung der Indikatoren zuständig. Das Kompetenzzentrum gewährleistet die Übermittlung der Indikatoren an den Staat, die Leistungserbringer und die Walliser Bevölkerung, indem es Berichte erstellt und einige Indikatoren auf seiner Internetseite veröffentlicht.
  • Die Leistungserbringer sind für die Qualität der Pflege, die sie leisten, und für die Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie legen eine eigene Strategie für die Pflegequalität und Patientensicherheit fest, unter Einhaltung der vom Gesundheitsdepartement vorgegebenen Aufsichtspolitik. Zusätzlich zu den Indikatoren auf Bundes- und Kantonsebene können die Leistungserbringer eigene Indikatoren erstellen. Ausserdem können sie die Informationen über sämtliche ihrer Indikatoren veröffentlichen. Die Leistungserbringer übermitteln der DGW und dem WGO die nötigen Informationen, um die Indikatoren zu erstellen, die der Kanton für die Aufsicht über die Pflegequalität und Patientensicherheit benötigt.

Verantwortung für die Qualität der Pflegeleistungen

Die verschiedenen Krankenanstalten und -institutionen sowie die Gesundheitsfachpersonen leisten einen wichtigen Beitrag zum Qualitätsmanagement. Gemäss Verordnung sind sie für die Qualität der erbrachten Leistungen und die Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten verantwortlich (Art. 9).

Damit muss sich jede Krankenanstalt oder -institution aktiv für die Qualitätssicherung und die Förderung der Patientensicherheit einsetzen. Zu diesem Zweck muss sie über eine Qualitätsstrategie, eine für das Qualitätsmanagement verantwortliche Person, Qualitätsindikatoren sowie über ein Meldesystem für Zwischenfälle verfügen (Art. 91ter und 91quater (GG).

Links