Anhang Verordnung - Medizinische Statistik der Krankenhäuser
Medizinische Statistik der Krankenhäuser

Bundeserhebung, die in Anwendung der Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 durchgeführt wird.

Anhang zur Verordnung über die statistischen Erhebungen des Bundes

Erhebungsorgan: 

Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand:

Soziodemografische Merkmale, Angaben über die Aufenthalte, Diagnose- und Operationscodes stationär behandelter Personen  

Art der Erhebung und Erhebungsmethode:

Vollerhebung

Befragte:

Krankenhäuser, Geburtshäuser

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung:

Periodizität:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Besondere Bestimmungen:

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben. Die Diagnosen und verwandte Gesundheitsprobleme sind mit dem Code der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), 10. Revision, die diagnostischen und operativen Eingriffe nach dem Code der CHOP, der adaptierten schweizerischen Ausgabe der amerikanischen Operationsklassifikation, ICD-9-CM-Vol. 3, zu schlüsseln.


Für die Betriebe, die KVG-Leistungen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch administrative Daten erhoben. Diese nach Artikel 22a KVG erhobenen Daten werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den in Artikel 22a, Absatz 3 aufgelisteten Adressaten zur Verfügung gestellt und durch das BAG auf Stufe Leistungserbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV). Die Teilnahme der Geburtshäuser an der Erhebung 2011 (Daten des Jahres 2010) ist fakultativ, an den folgenden Erhebungen ist sie obligatorisch.